Weil es weder im Recht des Kantons Aargau noch in demjenigen der Gemeinde X. eine Vorschrift gibt, welche Bagatellbauten oder -anlagen von der Einhaltung eines Grenzabstandes dispensiert, kommen – wie erwähnt – die §§ 18 Abs. 2 ABauV und 19 Abs. 2 BauV mit dem darin vorgesehenen verkleinerten Grenzabstand von 2 m zum Tragen. Dieses Grenzabstandsprivilegium gilt nach dem oben Gesagten sowohl für Kleinbauten (darunter Kleinstbauten) als auch – aus Rechtsgleichheitsgründen – für Anlagen mit entsprechenden Dimensionen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die den ordentlichen Grenzabstand (von 4 m) für massgeblich halten, kann demgegenüber nicht geteilt werden.