Es besteht kein Präzisierungsbedarf, zumal mit der Feststellung, dass Anlagen im Gegensatz zu Bauten keinen Grenzabstand einhalten müssen, nichts gewonnen wäre. Alsdann würde sich die Diskussion dahin verlagern, was noch als Baute und was als Anlage zu verstehen ist. Dass nur Gebäude im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2.1 IVHB einen Grenzabstand einhalten müssen, stünde im offenen Widerspruch zu den §§ 47 und 51 BauG, deren Geltungsbereich klar nicht auf Gebäude beschränkt ist.