2.1 IVHB) qualifizieren, nicht unter den Begriff der Kleinbaute im Sinne von § 18 ABauV oder § 19 BauV subsumiert und insofern nicht vom dortigen Grenzabstandsprivilegium profitieren können, wäre stattdessen nicht etwa eine Nullgrenze anzunehmen. Vielmehr kämen mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die ordentlichen Abstandsvorschriften zum Tragen (AGVE 2012, S. 149).