Die Gemeinden sind allerdings gehalten, eine entsprechende Festlegung zu treffen, wenn für bestimmte Bauten oder Anlagen kein oder ein geringerer als der ordentliche Grenzabstand gelten soll. Solange sie das nicht tun, gelten mit Ausnahme der im kantonalen Recht verankerten Abstandsprivilegien, insbesondere für Klein- und Anbauten nach § 18 ABauV bzw. § 19 BauV, die ordentlichen Grenzabstände. Würde man der Argumentation des Gemeinderats X. folgen, wonach Splitverdampfer oder andere technische Anlagen mit vergleichbarem Zweck und von ähnlicher Beschaffenheit,