Die Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung von Grenzabständen bedeutet nicht, dass die Nutzungsplanung für jede Grenze in jeder Zone einen zwingend einzuhaltenden Grenzabstand vorschreiben muss. Es gibt auch Zonen mit Nullgrenzabstand (geschlossene Bauweise). Die Zonenvorschriften können die Grenzabstände auch offenlassen, was zum Beispiel in Industriezonen oder Zonen für öffentliche Bauten nicht unüblich ist (HÄUPTLI, a.a.O., § 47 N 5). Die Gemeinden sind allerdings gehalten, eine entsprechende Festlegung zu treffen, wenn für bestimmte Bauten oder Anlagen kein oder ein geringerer als der ordentliche Grenzabstand gelten soll.