Es wäre demnach falsch zu sagen, die von den Gemeinden festzulegenden Grenzabstände würden von Vornherein nur für Bauten oder Gebäude, nicht hingegen für "Anlagen" gelten. Diese Differenzierung macht § 47 Abs. 1 BauG nicht, auch nicht nach der am 10. März 2009 beschlossenen Teilrevision des BauG, mit welcher der ehemalige Ausdruck "Baute" generell durch den RPG-geläufigen Ausdruck "Bauten und Anlagen" ersetzt wurde. Zwischen "Bauten" und "Anlagen" besteht denn auch keine scharfe Trennlinie. Im Allgemeinen gelten als "Bauten" Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten.