Zu denken ist hier an Antennen, Funkanlagen, Klimageräte an Aussenfassaden, Skulpturen von einiger Bedeutung, Denkmäler, Dämme, Schleusen, Wehre, Kanäle, Brunnstuben, Brunnen, Leitungen, Rampen, Cheminées, Hafenanlagen, Landestege, Wasserungseinrichtungen, Güllenlöcher, Gruben, Hauskläranlagen, Unterstände, Windkraftanlagen, Sonnenkollektoren, Plastiktunnels für die Pflanzenproduktion, je nach Bedeutung und Lage Plastikfolienabdeckungen, Stütz- und Futtermauern (HÄUPTLI, a.a.O., § 6 N 6). Es wäre demnach falsch zu sagen, die von den Gemeinden festzulegenden Grenzabstände würden von Vornherein nur für Bauten oder Gebäude, nicht hingegen für "Anlagen" gelten.