Kleinstbaute; Grenzabstand für eine Wärmepumpe – Der 2-m-Grenzabstand für Klein- und Anbauten gilt auch für Kleinstbauten und so auch für eine Wärmepumpe (Anlage) mit entsprechenden Dimensionen (§ 19 BauV; Erw. 3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 (WBE.2018.330) Aus den Erwägungen 3. 3.1.