{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-12-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kleinstbaute--Grenza_2018-12-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-12-03-grenzabstand-waermepumpe.pdf", "Checksum": "685d9fe188fbe5462f20f4ecc4d8570b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kleinstbaute; Grenzabstand für eine Wärmepumpe"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der 2-m-Grenzabstand für Klein- und Anbauten gilt auch für Kleinstbauten und so auch für eine Wärmepumpe (Anlage) mit entsprechenden Dimensionen (§ 19 BauV; Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:58", "Checksum": "eab93c951f99bcf191440edf5b82ea32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018\nRegeste:\nDer 2-m-Grenzabstand für Klein- und Anbauten gilt auch für Kleinstbauten und so auch für eine Wärmepumpe (Anlage) mit entsprechenden Dimensionen (§ 19 BauV; Erw. 3).\n\nKleinstbaute; Grenzabstand für eine Wärmepumpe\n– Der 2-m-Grenzabstand für Klein- und Anbauten gilt auch für Kleinstbauten und so auch für\neine Wärmepumpe (Anlage) mit entsprechenden Dimensionen (§ 19 BauV; Erw. 3).\n\nAus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 (WBE.2018.330)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n\n3.1.\n\nGemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vor. Diese Bestimmung ist gleichzeitig Auftrag wie Verpflichtung an die Gemeinden, in ihren Nutzungsvorschriften\ndie einzuhaltenden (Grenz-)Abstände zu regeln (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz\ndes Kantons Aargau, Bern 2013, § 47 N 4). Die Verpflichtung zur Abstandsregelung knüpft an das\nbundesrechtlich definierte Begriffspaar \"Bauten und Anlagen\" nach Art. 22 RPG an, das sich auf alle\nBauten und Anlagen bezieht, die (aufgrund ihrer räumlichen Auswirkungen) einer Baubewilligung bedürfen. Die Kantone können die nach Bundesrecht baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen\nweiter, aber nicht enger fassen (HÄUPTLI, a.a.O., § 6 N 2 und 5). § 6 BauG enthält (zur Verdeutlichung)\neine Liste mit Vorrichtungen, die als Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind.\nDazu gehören nach lit. a nicht nur alle Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, sondern auch alle\nweiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Zu denken ist hier an\nAntennen, Funkanlagen, Klimageräte an Aussenfassaden, Skulpturen von einiger Bedeutung, Denkmäler, Dämme, Schleusen, Wehre, Kanäle, Brunnstuben, Brunnen, Leitungen, Rampen, Cheminées,\nHafenanlagen, Landestege, Wasserungseinrichtungen, Güllenlöcher, Gruben, Hauskläranlagen, Unterstände, Windkraftanlagen, Sonnenkollektoren, Plastiktunnels für die Pflanzenproduktion, je nach\nBedeutung und Lage Plastikfolienabdeckungen, Stütz- und Futtermauern (HÄUPTLI, a.a.O., § 6 N 6).\nEs wäre demnach falsch zu sagen, die von den Gemeinden festzulegenden Grenzabstände würden\nvon Vornherein nur für Bauten oder Gebäude, nicht hingegen für \"Anlagen\" gelten. Diese Differenzierung macht § 47 Abs. 1 BauG nicht, auch nicht nach der am 10. März 2009 beschlossenen Teilrevision\ndes BauG, mit welcher der ehemalige Ausdruck \"Baute\" generell durch den RPG-geläufigen Ausdruck\n\"Bauten und Anlagen\" ersetzt wurde. Zwischen \"Bauten\" und \"Anlagen\" besteht denn auch keine\nscharfe Trennlinie. Im Allgemeinen gelten als \"Bauten\" Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie\nFahrnisbauten. Als \"Anlagen\" werden eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat\nvom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG], 07.314, [nachfolgend: Botschaft BauG], S. 31). Dass\nsich die Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung von Grenzabständen sowohl auf Bauten als auch\nauf Anlagen bezieht, ergibt sich sodann aus § 51 Abs. 1 BauG, wonach der Regierungsrat für untergeordnete Bauten, Anlagen und Bauteile (also nicht nur für solche Bauten), geringere Abstände festlegen kann, als es die Baulinien und (ordentlichen) Abstandsvorschriften verlangen. Schliesslich wäre\nes auch mit Sinn und Zweck von Abstandsvorschriften nicht zu vereinbaren, wenn \"Anlagen\" generell\naus deren Anwendungsbereich ausgeklammert wären. Die damit zu schützenden Interessen der Nachbarn (vgl. dazu HÄUPTLI, a.a.O., § 47 N 10 ff.) können – je nach Dimensionen und Auswirkungen –\ndurch eine Anlage gleichermassen oder ähnlich stark wie durch ein Gebäude beeinträchtigt werden.\n\n"}