Diese Ausführungen zeigen, dass die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an der Beibehaltung ihrer Grundstücke in der Bauzone weit weniger zu gewichten sind, als das Interesse an der Verhinderung unzulässiger bzw. gesetzeswidriger Kleinbauzonen. Dies um so mehr, als die von den Grundeigentümern geäusserten Bauabsichten ohnehin im Rahmen der Besitzstandsgarantie zum grösseren Teil realisiert werden können.“ (...) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 169) vom 22.01.1996 in Sachen A. u. V.