Mit Ausnahme der vom Einsprecher L. gewünschten Erstellung eines zusätzlichen Wohnhauses auf seinem Grundstück, können die von den anderen Eigentümern geplanten baulichen Erweiterungen ihrer Gebäude auch ausserhalb der Bauzonen im Rahmen der Besitzstandsgarantie grundsätzlich realisiert werden. Der Einsprecher L. hat dagegen die Möglichkeit, das bestehende Wohnhaus umzubauen und, soweit die Anforderungen an eine zeitgemässe Wohnung dies verlangen, das bestehende Gebäude entsprechend zu erweitern (§ 70 Abs. 4 BauG, § 71 Abs. 1 BauG; Interne Vollzugshilfe des Baudepartementes zum Bauen ausserhalb der Bauzonen, S. 7 f). Vorbehalten bleibt allerdings des konkrete Baugesuchsverfahren.