Sie stehen an einem steilen Abhang und liegen weitgehend im Schatten des westlich angrenzenden Waldes. Der Augenschein vom 30. November 1995 hat deutlich gezeigt, dass bei diesen insgesamt 7 Bauten nicht von einer wertvollen bzw. erhaltenswerten Bausubstanz gesprochen werden kann. Die beiden Gebäudegruppen können in Anbetracht der sie trennenden Distanz von rund 200 m auch nicht als Einheit betrachtet werden. Weiter besteht keine eigene Versorgungs- oder Dienstleistungsstruktur, was auf die zu geringe siedlungspolitische Bedeutung dieser Häuser zurückzuführen ist. Ein Siedlungszusammenhang ist nicht zu erkennen. Es handelt sich unter diesen Umständen um unzulässige Kleinbauzonen.