Sie sind räumlich und topographisch eindeutig von Gebieten der Hauptsiedlung und somit vom weitgehend überbauten Gebiet getrennt. Die im umstrittenen Gebiet ausgeschiedene Ein- und Zweifamilienhauszone lässt ausserdem Neubauten grundsätzlich zu. Sie dient auch nicht der Erhaltung wertvoller Bausubstanz. Die beiden Bauzonen umfassen ausserdem nur je zwei bzw. vier Teilparzellen mit einem bzw. vier bewohnten Gebäuden. Bei den Häusern in der nördlichen Bauzone handelt es sich um 3 Wohnhäuser, welche zwischen 1930 bis 1965 erstellt worden sind; das vierte Gebäude (Liegenschaft L.) ist ein rund 100-jähriges ehemaliges Bauernhaus, das heute auch als Wohnhaus benutzt wird.