Als Kleinsiedlung gilt eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn bewohnten Gebäuden in offener oder geschlossener Bauweise. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Kleinsiedlung eine gewisse Stützfunktion erfüllt und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt ist (BGE 119 Ia 302 mit Hinweisen). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist offensichtlich, dass die beiden umstrittenen Bauzonen die obgenannten Kriterien nicht erfüllen. Sie sind räumlich und topographisch eindeutig von Gebieten der Hauptsiedlung und somit vom weitgehend überbauten Gebiet getrennt.