In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht präzisiert, dass sich bei beschränkten Bauzonen, die keine Neubauten zulassen und der Erhaltung wertvoller Bausubstanz dienen, unter Umständen eine weniger strenge Betrachtungsweise aufdrängen könne. Allerdings setzt das Bundesgericht auch für derartige Fälle das Bestehen einer Kleinsiedlung und damit eines Siedlungszusammenhanges voraus (BGE 119 Ia 304, 118 Ia 451). Als Kleinsiedlung gilt eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn bewohnten Gebäuden in offener oder geschlossener Bauweise.