c) Bei der Ein- und Zweifamilienhauszone, landschaftlich empfindliches Gebiet (§ 58 BNO), welche im besagten Gebiet ausgeschieden wurde, handelt es sich klar um eine Bauzone gemäss Art. 15 RPG. Beschränkt ist die Bautätigkeit insofern, als die zulässige Ausnützungsziffer 0.35 und die maximale Gebäudehöhe 6.5 m beträgt. Ausserdem ist der Einordnung der Bauten und der Umgebungsgestaltung in das Landschaftsbild besondere Beachtung zu schenken.