Aus den Erwägungen 5. (...) e) Im heute rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde S. aus dem Jahre 1983 liegt das betreffende Gebiet teilweise ausserhalb der Bauzone (Teil der Parzelle 147), teilweise in der Ein- und Zweifamilienhauszone zusätzlich (Parzellen 125, 127, 146, 658 sowie 836). § 35 der damaligen Bau- und Nutzungsordnung sieht bezüglich der „Bauzonen zusätzlich“ eine unzulässige Bauzonenetappierung vor.