{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-01-22", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kleinbauzonen_1996-01-22.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-01-22-kleinbauzonen.pdf", "Checksum": "8a0b97abf288e0f05be481a11415dc4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kleinbauzonen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kleinstbauzonen sind gesetzeswidrig. Bei beschränkten Bauzonen, die keine Neubauten zulassen und der Erhaltung wertvoller Bausubstanz dienen, kann sich eine weniger strenge Betrachtungsweise aufdrängen. Aber auch hier wird das Bestehen einer Kleinsiedlung und damit eines Siedlungszusammenhanges vorausgesetzt. Sie muss von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:30", "Checksum": "2b446ff0f4da859a5422999b538b74fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996\nRegeste:\nKleinstbauzonen sind gesetzeswidrig. Bei beschränkten Bauzonen, die keine Neubauten zulassen und der Erhaltung wertvoller Bausubstanz dienen, kann sich eine weniger strenge Betrachtungsweise aufdrängen. Aber auch hier wird das Bestehen einer Kleinsiedlung und damit eines Siedlungszusammenhanges vorausgesetzt. Sie muss von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein.\n\nKleinbauzonen\nKleinstbauzonen sind gesetzeswidrig. Bei beschränkten Bauzonen, die keine Neubauten\nzulassen und der Erhaltung wertvoller Bausubstanz dienen, kann sich eine weniger\nstrenge Betrachtungsweise aufdrängen. Aber auch hier wird das Bestehen einer\nKleinsiedlung und damit eines Siedlungszusammenhanges vorausgesetzt. Sie muss von\nder Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein.\n\nSachverhalt\nDie Gemeinde S. hat im Rahmen des Erlasses des Nutzungsplanes Kulturland und er gleichzeitigen Revision des\nNutzungsplanes Siedlung die bisherige Bauzonen massiv reduziert. 8 neuere Einfamilienhäuser am Rande der bisher\nausgeschiedenen Bauzonen sind in je zwei Kleinbauzonen, welche eine Länge von ca. 25 bzw. 175m und eine Breite von\n30 m bzw. 25 m aufweisen, eingewe4isen worden. Die kürzeste Entfernung zu den das Sieglungsgebiet umfassenden\nBauzonen beträgt ca. 170 m. Eine Sichtverbindung existiert nicht. Der Regierungsrat hat die Einsprachen, die sich gegen\ndie Ausscheidung dieser Kleinbauzone richteten, gutgeheissen.\n\nAus den Erwägungen\n5.\n(...)\ne)\nIm heute rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde S. aus dem Jahre 1983 liegt das betreffende Gebiet teilweise\nausserhalb der Bauzone (Teil der Parzelle 147), teilweise in der Ein- und Zweifamilienhauszone zusätzlich (Parzellen 125,\n127, 146, 658 sowie 836). § 35 der damaligen Bau- und Nutzungsordnung sieht bezüglich der „Bauzonen zusätzlich“\neine unzulässige Bauzonenetappierung vor.\n\nEntsprechend den [weiter vorne] aufgeführten Grundsätzen handelt es sich bei den im Rahmen der\nBaugebietsetappierung der 2. Etappe zugewiesenen Flächen um Nichtbauzonen. Dies hat zur Folge, dass die Zuweisung\ndieser Parzellen zu einer Bauzone anlässlich der vorliegenden Revision des Bauzonen- und Kulturlandplanes eine\nNeueinzonung darstellt.\n\nb)\nDurch den zu genehmigenden Bauzonen- und Kulturlandplan soll von den besagten Grundstücken ein Streifen von einer\nTiefe von 25 bis 30 m entlang des Weissenbergwegs der Ein- und Zweifamilienhauszone (landschaftlich empfindlich)\nzugewiesen werden. Die Ausscheidung dieser beiden Bauzonen erfolgt in ihrer Länge hauptsächlich im Bereich der\nbestehenden Liegenschaften. Wo diese nicht allzufern voneinander stehen, wurde die Bauzone zwischen den Bauten\nnicht unterbrochen. Südlich der Liegenschaften auf den Parzellen 127 und 147 wurden durch die Zuordnung von\nFlächen zur Bauzone über die bestehende Bausubstanz hinaus Bauplätze in der Länge von rund 50 bis 75 m geschaffen.\nInsgesamt sind dadurch zwei kleine Bauzonen entstanden. Die nördliche mit einer Fläche von 0.64 ha umfasst den\nwestlichen Bereich der Parzellen 125, 127, 658 und 836 (Tiefe: 25 bis 30 m, Länge: rund 225 m). Die südliche im Umfang\nvon 0.47 ha umfasst den westlichen Bereich der Parzellen 146 und 147 (Tiefe: 25 m, Länge: rund 175 m). Die beiden\nBauzonen sind sowohl distanzmässig (die kürzeste Distanz zur nächstgelegenen Siedlung beträgt rund 170 m) als auch\ntopographisch (die Gebäude thronen auf der Hangkante des steilen Wissberges, weit oberhalb jeglicher nähergelegenen\nSiedlung) vom weitgehend überbautem Gebiet getrennt.\n\nc)\nBei der Ein- und Zweifamilienhauszone, landschaftlich empfindliches Gebiet (§ 58 BNO), welche im besagten Gebiet\nausgeschieden wurde, handelt es sich klar um eine Bauzone gemäss Art. 15 RPG. Beschränkt ist die Bautätigkeit\ninsofern, als die zulässige Ausnützungsziffer 0.35 und die maximale Gebäudehöhe 6.5 m beträgt. Ausserdem ist der\nEinordnung der Bauten und der Umgebungsgestaltung in das Landschaftsbild besondere Beachtung zu schenken.\n\nd)\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichts betrachtet es als zentrales Anliegen der eidgenössischen\nRaumplanungsgesetzgebung, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht\nfreilandgebundene Bauten zu verhindern. Klein- und Kleinstbauzonen erscheinen im Blick auf diese Zielsetzung nicht nur\nals unzweckmässig, sondern grundsätzlich als gesetzeswidrig (BGE 116 Ia 343).\n\n"}