Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung haben die Vertreter des Beschwerdeführers mehrmals angedeutet, sie wären allenfalls bereit, sich vorerst auf eine Atriumbaute zu beschränken und mit dem Bau der zweiten zuzuwarten, bis erste Betriebserfahrungen gesammelt worden seien (Protokoll, S. 9 und 19). Den negativen Entscheid des Verwaltungsgerichts vermöchte eine solche Projektänderung indessen nicht zu beeinflussen, da ein Erstaufnahmezentrum wie erwähnt schon von der Art und Weise des Betriebs her zonenwidrig erscheint (lit. d/bb/bbb hievor)." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/14) vom 14.03.1994 in Sachen Gesundheitsdepartement Kt. AG (Sozialdienst)