2 hievor). Ein gegenteiliger Entscheid trüge dem erkennbaren Willen des Zonenordnungsgebers nicht gebührend Rechnung, zumal den rechtsanwendenden Organen der Gemeinde bei derartigen Fragen ein - von den Rechtsmittelinstanzen zu respektierender - Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss, wenn wie hier das Ergebnis der Auslegung einleuchtet (lit. a hievor). Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.