e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Erstaufnahmezentren für Asylbewerber sowohl unter quantitativen als insbesondere auch unter qualitativen Aspekten nicht in eine reine Wohnzone gehören. Es gibt andere Zonen - so auch in B. - , bei welchen dieses rechtliche Hindernis nicht besteht, namentlich etwa die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Erw. 2 hievor).