bb) Das Verwaltungsgericht gelangt aus den folgenden Gründen zur Auffassung, dass das zu beurteilende Bauvorhaben am vorgesehenen Standort nicht zonenkonform ist: aaa) Dagegen spricht zunächst einmal die Bewohnerdichte. Wenn die Wohnzone W2D Einfamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu vier Wohnungen zulassen will (§ 36 BO), so rechnet sie pro Baukörper mit durchschnittlich höchstens etwa 20 Bewohnern. Das geplante Erstaufnahmezentrum bietet demgegenüber die zwei- bis dreifache Kapazität.