bbb) Auf den acht- bis zehntägigen Aufenthalt in einem Erstaufnahmezentrum folgt die Verlegung in die kommunalen Durchgangszentren. Jede Gemeinde ist verpflichtet, pro Einwohner 0,01 Plätze zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Unterbringung von Asylbewerbern in der Fassung vom 29. April 1991; Protokoll, S. 5). Zum heutigen Zeitpunkt bestehen in ungefähr 50 aargauischen Gemeinden ein oder mehrere Durchgangszentren. Dabei handelt es sich um Wohnungen oder um Wohnbaracken. Etwa die Hälfte dieser Durchgangszentren befindet sich in reinen Wohnzonen. (Protokoll, S. 4)