23 Abs. 1) enthält der Wohnsitzbegriff das Element der Dauer. Es erscheint vor diesem Hintergrund insgesamt als zutreffend, von einer Wohnnutzung nur dann zu sprechen, wenn sie grundsätzlich auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist bzw. wenn die entsprechenden Räumlichkeiten dazu bestimmt sind, ihren Bewohnern längere Zeit zur Verfügung zu stehen, während es sich bei einem bloss vorübergehenden Aufenthalt von Personen in einem Hotel, hotelähnlichen Betrieb oder in einem Heim nicht um eigentliche Wohnnutzung handelt (vgl. Peter Schumacher, Die kantonalen Wohnraumerhaltungsgesetze, Basler Diss., Basel 1990, S. 52).