c) Weder im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 noch im BauG oder in der BO wird der Begriff der Wohnnutzung näher erläutert. Hingegen definiert Art. 2 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumförderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 1974 Wohnungen als "Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind" (Heraushebung beigefügt). Von den eigentlichen Wohnungen werden insbesondere die Heime unterschieden (Art. 2 Abs. 4 WEG). Auch im Zivilgesetzbuch (Art. 23 Abs. 1) enthält der Wohnsitzbegriff das Element der Dauer.