(vgl. zum Ganzen: AGVE 1988, S. 341 f. und 368, je mit Hinweisen; VGE III/55 vom 25. Juni 1990 in Sachen S., S. 10 f.) b) In einer reinen Wohnzone - dieser Begriff umfasst auch die Wohnzone W2D gemäss § 36 BO - ist dem Wohnen der klare Vorrang eingeräumt. Die Wohnnutzung kann in erster Linie als eine Reihe verschiedener Zwecke und Tätigkeiten beschrieben werden; zu denen etwa Erholung, Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. zu zählen sind (AGVE 1979, S. 137; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 130-33 N 4). Das Wohnen ist jedoch nicht allein auf den Wohnraum fixiert, obwohl diesem als "Ort der Handlung" eine Schlüsselstellung zukommt;