a) Das kantonale Recht enthält lediglich eine Grundsatzbestimmung zur Ausgestaltung der Wohnzonen (§ 131 Abs. 1 BauG), die sich zudem - zumindest unmittelbar - an die Planungsorgane und nicht an den Bürger richtet. Bei der Handhabung dieser Vorschrift ist daher vor dem Hintergrund der kantonal-rechtlichen Zonenunterteilung von den Eigenheiten der jeweiligen kommunalen Bau- oder Zonenordnung auszugehen; es obliegt ihr, die kantonale Regelung zu konkretisieren. Bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen geniessen dabei die Gemeinden verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (§ 106 Abs. 1 Kantonsverfassung);