§ 42 Abs. 1 BO). Die Praxis des Baudepartements geht denn auch in diese Richtung (vgl. Mitteilungen des Aargauischen Baudepartementes zur Rechtsprechung, Heft Nr. /1991, S. 380), was allerdings nicht heissen kann, dass Bauten, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erstellt werden, in einer Wohnzone grundsätzlich ausgeschlossen wären, wenn es um nichts anderes als normale Wohnnutzung geht und die speziellen gesetzlichen Randbedingungen eingehalten sind (BVR 1992, S. 14 ff.; Verwaltungsgericht Zürich, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93/1992, S. 186 f.).