Aus den Erwägungen "2. (...) Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979). Die dem Kanton Aargau von den Empfangsstellen des Bundes zugewiesenen Asylbewerber bringt der Kantonale Sozialdienst in kantonalen Erstaufnahmezentren unter (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Unterbringung von Asylbewerbern vom 26. März 1990; Protokoll, S. 3 f.). Es geht hier somit klarerweise um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. auch Verwaltungsgericht Bern, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1992, S. 15). Dafür stehen primär einmal die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zur Verfügung (§ 134 Abs. 1 BauG; § 42 Abs. 1 BO).