b des (alten) Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, die mit einer Kaserne oder einem Heim zu vergleichen sei; derartige Bauten gehörten von vornherein nicht in eine Wohnzone. Mit Verwaltungsbeschwerde verlangt der Sozialdienst des Gesundheitsdepartements (Beschwerdeführer) die Gutheissung des Baugesuchs. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers überweist das Baudepartement die Beschwerde als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht.