{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-03-14", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kantonales-Erstaufna_1994-03-14.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-03-14-kantonales-erstaufnahmezentrum-fuer-asylbewerber.pdf", "Checksum": "d8f7594cf332c8d5dccc81cd511ff807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kantonales Erstaufnahmezentrum für Asylbewerber"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.03.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.03.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.03.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Erstaufnahmezentrum für Asylbewerber ist wegen der Grösse (97 Personen) und wegen der Art des Betriebes (kurze \"Umschlagszeiten\", starker personeller Wechsel, nötige Betreuungsaktivität) in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:29", "Checksum": "ec64e44b090591a81c2f3aeeca80c239", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.03.1994\nRegeste:\nEin Erstaufnahmezentrum für Asylbewerber ist wegen der Grösse (97 Personen) und wegen der Art des Betriebes (kurze \"Umschlagszeiten\", starker personeller Wechsel, nötige Betreuungsaktivität) in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform.\n\nKantonales Erstaufnahmezentrum für Asylbewerber\nEin Erstaufnahmezentrum für Asylbewerber ist wegen der Grösse (97 Personen) und\nwegen der Art des Betriebes (kurze \"Umschlagszeiten\", starker personeller Wechsel,\nnötige Betreuungsaktivität) in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat B. wies das Baugesuch das Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau (Sozialdienst) für die\nErstellung eines kantonalen Erstaufnahmezentrums für Asylbewerber ab. Das Bauvorhaben umfasst zwei\neingeschossige, U-förmig abgewinkelte Atriumbauten aus Holz, unterteilt in je fünf Wohneinheiten. Eine Wohneinheit\nenthält einen Schlafraum (mit zwei Ausnahmen à 10 Plätze), einen Aufenthaltsraum mit offener Küche sowie die\nerforderlichen Nasszellen. Insgesamt ist ein Fassungsvermögen für 97 Personen vorgesehen. Die Bauparzelle liegt\ngemäss rechtskräftigem Zonenplan in einer \"Wohnzone 2 Geschosse dicht\" (W2D). Diese Zone ist für den Bau von\nfreistehenden und zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleinen Mehrfamilienhäusern bis vier Wohnungen\nbestimmt. Es gilt der Immissionsgrad I (nicht störend), d.h. nicht störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr\nwie Läden, Büros und Geschäfte sind zugelassen. Nach Auffassung des Gemeinderats handelt es scih beim\nBauvorhaben um eine öffentliche Baute gemäss § 10 Abs. 3 lit. b des (alten) Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2.\nFebruar 1971, die mit einer Kaserne oder einem Heim zu vergleichen sei; derartige Bauten gehörten von vornherein nicht\nin eine Wohnzone.\nMit Verwaltungsbeschwerde verlangt der Sozialdienst des Gesundheitsdepartements (Beschwerdeführer) die\nGutheissung des Baugesuchs. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers überweist das Baudepartement die Beschwerde\nals Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht.\n\nAus den Erwägungen\n\"2.\n(...) Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979). Die dem\nKanton Aargau von den Empfangsstellen des Bundes zugewiesenen Asylbewerber bringt der Kantonale Sozialdienst in\nkantonalen Erstaufnahmezentren unter (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Unterbringung von Asylbewerbern vom 26.\nMärz 1990; Protokoll, S. 3 f.). Es geht hier somit klarerweise um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. auch\nVerwaltungsgericht Bern, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1992, S. 15). Dafür stehen primär einmal die\nZonen für öffentliche Bauten und Anlagen zur Verfügung (§ 134 Abs. 1 BauG; § 42 Abs. 1 BO). Die Praxis des\nBaudepartements geht denn auch in diese Richtung (vgl. Mitteilungen des Aargauischen Baudepartementes zur\nRechtsprechung, Heft Nr. /1991, S. 380), was allerdings nicht heissen kann, dass Bauten, die in Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe erstellt werden, in einer Wohnzone grundsätzlich ausgeschlossen wären, wenn es um nichts\nanderes als normale Wohnnutzung geht und die speziellen gesetzlichen Randbedingungen eingehalten sind (BVR 1992,\nS. 14 ff.; Verwaltungsgericht Zürich, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93/1992, S.\n186 f.).\n\n3.\nDer Gemeinderat macht geltend, § 36 BO wolle verhindern, dass in der Wohnzone W2D \"grössere Bauten mit zu vielen\nMenschen (entsprechende Immissionen verursachend) erstellt werden können\"; intensiv durch Menschen genutzte\nBauten verursachten überhöhte Lärmimmissionen, die unter solchen Verhältnissen nicht unter Kontrolle gehalten werden\nkönnten und über den zulässigen Immissionsgrad I hinausgingen. Pro Haus seien denn auch höchstens vier Wohnungen\nerlaubt. Es gehe aber auch um die Bewahrung des Quartierbildes. Insgesamt entspreche die Unterbringung von fast 100\nAsylbewerbern auf so engem Raum in keiner Weise einer üblichen Wohnnutzung. (...)\n\n"}