{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-03-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kanalisationsanschlu_1994-03-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-03-03-kanalisationsanschlussgebuehr.pdf", "Checksum": "e1f4897619a1e9f49878169b9e85e86e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kanalisationsanschlussgebühr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.03.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.03.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.03.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert; der Zusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung kann locker sein, allenfalls ganz fehlen. Eine teuerungsbedingte Höherschätzung berechtigt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Abgabe.\n\nBerechnung der Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert; der Zusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung kann locker sein, allenfalls ganz fehlen. Eine teuerungsbedingte Höherschätzung berechtigt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Abgabe."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:29", "Checksum": "498c5f64a5ec077adfa2b046af60a984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.03.1994\nRegeste:\nBerechnung der Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert; der Zusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung kann locker sein, allenfalls ganz fehlen. Eine teuerungsbedingte Höherschätzung berechtigt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Abgabe.\n\nBerechnung der Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert; der Zusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung kann locker sein, allenfalls ganz fehlen. Eine teuerungsbedingte Höherschätzung berechtigt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Abgabe.\n\nKanalisationsanschlussgebühr\nBerechnung der Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert; der\nZusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung kann\nlocker sein, allenfalls ganz fehlen. Eine teuerungsbedingte Höherschätzung berechtigt\nallerdings nicht zu einer zusätzlichen Abgabe.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"Nachdem aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Brandversicherungswert als taugliches\nBemessungskriterium für Abwasserabgaben anzuerkennen ist (BGE 109 Ia 330; 106 Ia 248), müssen auch die daraus\nfolgenden Konsequenzen , so namentlich die sich aus systematischen Gründen ergebenden, hingenommen werden\n(Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984, S. 227 ff.). Dies bedeutet namentlich, dass der\nZusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung locker sein oder allenfalls ganz fehlen\nkann (so bei An- und Umbauten, welche die Kanalisation nicht zusätzlich belasten; vgl. AGVE 1984 S. 230). Soweit ohne\nsystematische Fehler möglich, ist trotzdem auf den Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung zu achten; aus diesem\nGrund berechtigen teuerungsbedingte Höherschätzungen nicht zur Erhebung einer zusätzlichen Abgabe (AGVE 1984,\nS. 230).\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/31) vom 03.03.1994\n"}