Kanalisationsanschlussgebühr Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert; der Zusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung kann locker sein, allenfalls ganz fehlen. Eine teuerungsbedingte Höherschätzung berechtigt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Abgabe. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "Nachdem aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Brandversicherungswert als taugliches Bemessungskriterium für Abwasserabgaben anzuerkennen ist (BGE 109 Ia 330; 106 Ia 248), müssen auch die daraus folgenden Konsequenzen , so namentlich die sich aus systematischen Gründen ergebenden, hingenommen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984, S. 227 ff.). Dies bedeutet namentlich, dass der Zusammenhang zwischen der Abwasserverursachung und der Abgabeerhebung locker sein oder allenfalls ganz fehlen kann (so bei An- und Umbauten, welche die Kanalisation nicht zusätzlich belasten; vgl. AGVE 1984 S. 230). Soweit ohne systematische Fehler möglich, ist trotzdem auf den Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung zu achten; aus diesem Grund berechtigen teuerungsbedingte Höherschätzungen nicht zur Erhebung einer zusätzlichen Abgabe (AGVE 1984, S. 230)." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/31) vom 03.03.1994