6. Zusammenfassung und Kosten Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Brandversicherungswert, welcher der angefochtenen Gebührenverfügung zugrunde liegt, korrekt berechnet wurde. Die Differenz von 2,44 % zwischen der Berechnung nach Massgabe der Bauabrechnung und der angefochtenen Schatzung liegt im Rahmen der Schätzungstoleranz und ist zusätzlich auf die Mengenrabatte zurückzuführen. Die von den Rechtsnachfolgern B. und R. getätigten Mehrinvestitionen können von diesem Wert nicht abgezogen werden, da sie im Zuge der Erstellung der Bauten realisiert wurden und daher im Rahmen der Kaufverträge hätten vorbehalten werden müssen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen." Entscheid des Baudepartements vom 18.01.1994