Ihrem Wortlauf nach sind die beiden Regelungen auf eine Höherschatzung zugeschnitten, was bedeutet, dass bereits eine Schatzung vorliegen muss. Bei der erstmaligen Schatzung gelangt diese gesetzliche Grundlage daher nicht zur Anwendung, sondern der erwähnte Art. 13 KR, welcher auf den Zeitpunkt des Anschlusses abstellt.