Die Auffassung des AVA ist nachvollziehbar und plausibel. Bei Schätzungen sind Pauschalierungen unumgänglich, zudem darf auf die durchschnittlichen Gestehungskosten abgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann daher für sich nicht in Anspruch nehmen, exakt nach seiner Bauabrechnung den Schatzungswert zu bestimmen. In Anbetracht des anlässlich der Verhandlung präzisierten Antrages auf eine Reduktion der Schatzungssumme um Fr. 37'787.-- liegt die sich daraus ergebende Differenz zur Schatzung aus dem Jahre 1986 von noch 2,44 % im Rahmen der Schätzungstoleranz. Der angefochtene Brandversicherungswert aus dem Jahre 1986 von Fr. 1'547'000.-- ist daher zu bestätigen.