4.1. Das AVA ermittelt den Neuwert nach Massgabe der "Instruktion für die Schätzer des Aarg. Versicherungsamtes vom 24.11.1969, erlassen in Anwendung der §§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz und 21 Vollziehungsverordnung" (Instruktion). Gemäss Ziffer 11.2 dieser Instruktion wird die Schätzung des Neuwertes durch Multiplikation der ermittelten Summe der kostenverursachenden Einheiten mit den erfahrungsgemässen Kosten je Einheit vorgenommen. Die Schätzung erfolgt grundsätzlich über den Einheitspreis (Kubikmeterpreis), welcher als Erfahrungswert mit dem Ausmass (SIA Nr. 116: Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten) multipliziert wird.