Anlässlich der Verhandlung präzisierte er sein Begehren und verlangte für das Jahr 1986 eine Reduktion des Brandversicherungswertes um Fr. 37'787.-- sowie eine Nichtanrechnung der von seinen Rechtsnachfolgern in Haus 3 und 4 erbrachten Mehrinvestitionen von Fr. 35'000.-- (...). Dieser Betrag ist die Differenz zwischen dem gestützt auf die Bauabrechnung des Beschwerdeführers nachgerechneten Brandversicherungswert des AVA vom 3. März 1993 (Fr. 1'459'213.--, Preisbasis 1986) und dem ursprünglichen Wert, vermindert um ein zugestandenes Architektenhonorar von zusätzlich Fr. 50'000.--. (...)