Sachverhalt Gemäss Kanalisationsreglement der Gemeinde N. wird bei der Erhebung der einmaligen Kanalisationsabgabe (Kanalisatonsanschlussgebühr) auf den Brandversicherungswert abgestellt. Im vorliegenden Fall wurden verschiedene Einfamilienhäuser unmittelbar nach ihrem Anschluss an die Kanalisation, jedoch vor ihrer Schatzung durch die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt, an Dritte verkauft. Der zahlungspflichtige frühere Eigentümer erhob gegen die Abgabenverfügung Beschwerde mit der Begründung, die Gebäudeschatzung sei viel zu hoch aussgefallen und er habe sich dagegen nicht zur Wehr setzen können, da die Gebäudeschatzung nur den neuen Eigentümern eröffnet worden sei.