{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kanalisationsanschlu_1994-01-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-01-18-kanalisationsanschlussgebuehr.pdf", "Checksum": "1afb555c2aae4bbfc2b426942ee50724"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kanalisationsanschlussgebühr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.01.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.01.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.01.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der frühere Eigentümer bleibt Schuldner der ganzen Anschlussgebühr, wenn die Liegenschaft nach Anschluss an die Kanalisation aber noch während der Bauphase veräussert wird und die Gebäudeschatzung erst später erfolgt; pauschalisierte Berechnung der Gebäudeschatzung."}], "ScrapyJob": "446973/78/15", "Zeit UTC": "31.03.2026 16:24:27", "Checksum": "27dbed876c532254a7a4a768ca9e276c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.01.1994\nRegeste:\nDer frühere Eigentümer bleibt Schuldner der ganzen Anschlussgebühr, wenn die Liegenschaft nach Anschluss an die Kanalisation aber noch während der Bauphase veräussert wird und die Gebäudeschatzung erst später erfolgt; pauschalisierte Berechnung der Gebäudeschatzung.\n\nKanalisationsanschlussgebühr\nDer frühere Eigentümer bleibt Schuldner der ganzen Anschlussgebühr, wenn die\nLiegenschaft nach Anschluss an die Kanalisation aber noch während der Bauphase\nveräussert wird und die Gebäudeschatzung erst später erfolgt; pauschalisierte\nBerechnung der Gebäudeschatzung.\n\nSachverhalt\nGemäss Kanalisationsreglement der Gemeinde N. wird bei der Erhebung der einmaligen Kanalisationsabgabe\n(Kanalisatonsanschlussgebühr) auf den Brandversicherungswert abgestellt. Im vorliegenden Fall wurden verschiedene\nEinfamilienhäuser unmittelbar nach ihrem Anschluss an die Kanalisation, jedoch vor ihrer Schatzung durch die\nAargauische Gebäudeversicherungsanstalt, an Dritte verkauft. Der zahlungspflichtige frühere Eigentümer erhob gegen die\nAbgabenverfügung Beschwerde mit der Begründung, die Gebäudeschatzung sei viel zu hoch aussgefallen und er habe\nsich dagegen nicht zur Wehr setzen können, da die Gebäudeschatzung nur den neuen Eigentümern eröffnet worden sei.\nZudem hätten einige Eigentümer nach der Handänderung zusätzliche bauliche Investitionen an ihren Häusern\nvorgenommen.\nDer Gemeinderat wurde daher in einem früheren Beschwerdeverfahren zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs und\ndes Instanzenzugs angewiesen, den Brandversicherungswert zu ermitteln und zusammen mit den neu zu berechnenden\nGebühren dem Beschwerdeführer zu eröffnen (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 1986, teilweise\nveröffentlicht in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 1986 S. 342 ff.), der einen ähnlichen\nSachverhalt betraf).\nDer Gemeinderat rechnete in der Folge den vom AVA ermittelten Brandversicherungswert aus dem Jahre der Schatzung\nauf das Jahr des Anschlusses zurück und erliess eine neue Abgabenverfügung.\n\nAus den Erwägungen\n\"3. Vorgeschichte\n(...) Der Beschwerdeführer bestreitet seine Zahlungspflicht nicht und beantragt ausschliesslich eine Neufestsetzung des\nrelevanten Brandversicherungswertes. Dieser sei nach Massgabe der Baukosten und des umbauten Raumes zu\nermitteln. Anlässlich der Verhandlung präzisierte er sein Begehren und verlangte für das Jahr 1986 eine Reduktion des\nBrandversicherungswertes um Fr. 37'787.-- sowie eine Nichtanrechnung der von seinen Rechtsnachfolgern in Haus 3\nund 4 erbrachten Mehrinvestitionen von Fr. 35'000.-- (...). Dieser Betrag ist die Differenz zwischen dem gestützt auf die\nBauabrechnung des Beschwerdeführers nachgerechneten Brandversicherungswert des AVA vom 3. März 1993 (Fr.\n1'459'213.--, Preisbasis 1986) und dem ursprünglichen Wert, vermindert um ein zugestandenes Architektenhonorar von\nzusätzlich Fr. 50'000.--. (...)\n\n4. Brandversicherungswert\nGemäss § 22 des Gesetzes über die Gebäude- und Fahrnisversicherung vom 15. Januar 1934 ist der\nBrandversicherungswert regelmässig mit dem Bauwert identisch, also mit demjenigen Betrag, den die Errichtung eines\ngleichen Gebäudes kosten würde (VGE II/43 vom 29. April 1986 i.S. Kubus-Bau, S. 16). Bei Neubauten ist der Neuwert\nmassgebend.\n\n4.1.\nDas AVA ermittelt den Neuwert nach Massgabe der \"Instruktion für die Schätzer des Aarg. Versicherungsamtes vom\n24.11.1969, erlassen in Anwendung der §§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz und 21 Vollziehungsverordnung\"\n(Instruktion). Gemäss Ziffer 11.2 dieser Instruktion wird die Schätzung des Neuwertes durch Multiplikation der ermittelten\nSumme der kostenverursachenden Einheiten mit den erfahrungsgemässen Kosten je Einheit vorgenommen. Die\nSchätzung erfolgt grundsätzlich über den Einheitspreis (Kubikmeterpreis), welcher als Erfahrungswert mit dem Ausmass\n(SIA Nr. 116: Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten) multipliziert wird. Massgebend sind die mittleren\nGestehungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen\nBauabrechnungen zu vergleichen, wobei im Einzelfall ausnahmsweise günstige Gestehungskosten, etwa infolge\nPreisvergünstigungen, Abgeboten oder Eigenlieferungen, nicht zu berücksichtigen sind (erw. VGE, S. 16/17).\n\n4.2.\nDas AVA hat seine Schatzung aus dem Jahre 1986 überprüft und anhand der Bauabrechnung des Beschwerdeführer\nnachgerechnet. Dabei wurde das gemäss SIA-Honorarordnung zu niederige Honorar des Architekten und des\nBauingenieurs abgezogen und auf 12 % resp. 3 % der Baukosten festgesetzt. Dies ist weniger als die für Architekten\nempfohlenen 15 % und daher nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er keinen\nAnspruch auf Anrechnung seines relativ bescheidenen eigenen Honorars, da im Versicherungsfall vom neuen\nEigentümer ein anderer Architekt beigezogen werden kann, welcher möglicherweise neue Unterlagen für den\nWiederaufbau erarbeiten muss.\n\n"}