AJSV § 7 Jagdprüfung; Durchführung (§ 10 AJSG) 3 Eine nicht bestandene praktische oder theoretische Prüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden. 5 Ist die Jagdprüfung nicht bestanden, kann eine erneute Anmeldung erst nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. Stichwörter: Jagdprüfung