Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Jagdausschlusses nicht vollständig von seinem Hobby ausgeschlossen ist, sondern dass er bspw. nach wie vor als Treiberchef an den Jagden teilnehmen kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher der Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 angemessen. Der Gesuchsteller wird per 1. Januar 2013 unter Vorbehalt eines dannzumal einwandfreien Strafregisterauszugs ein Gesuch um Ausstellung eines Jagdpasses für den Rest der Pachtperiode 2011-2018 stellen können. (Anmerkung: Der Entscheid ist beim Regierungsrat angefochten worden und noch nicht rechtskräftig.)