bezüglich Unrechtmässigkeit oder jagdlicher Relevanz der Tat erkennen lassen. Gemessen an den vorstehenden Kriterien sind die Argumente, die gegen eine Verlängerung der Jagdausschlussdauer sprechen, wie etwa die Einmaligkeit der Tat oder der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011, eher von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch die Erwägungen unter 3b). Sie vermögen die vorstehend aufgeführten, schwerwiegenden Kriterien nicht zu überwiegen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Jagdausschlusses nicht vollständig von seinem Hobby ausgeschlossen ist, sondern dass er bspw. nach wie vor als Treiberchef an den Jagden teilnehmen kann.