4. Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass (§ 9 Abs. 3 AJSG). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 stellte das BVU den Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 in Aussicht. Der Gesuchsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Dauer des Jagdausschlusses. Das Gerichtspräsidium sprach die Geldstrafe bedingt aus mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 14. März 2012 abläuft (vgl. den Strafregisterauszug). Die Mindestdauer des Ausschlusses von der Jagd richtet sich nach diesem Termin, bis zu diesem Zeitpunkt kann die Jagdberechtigung keinesfalls erteilt werden.