Es fehlt offenkundig das Bewusstsein, dass eine weidmännische Jagdausübung auch beinhaltet, dass die zur Jagd beigezogenen Hunde nicht überfordert werden. Das manifestiert sich insbesondere darin, dass der Gesuchsteller ein «Arbeitszeugnis» der Jagdgesellschaft vom 27. Januar 2011 zu seinen Gunsten ins Recht legt, welches keinen Hinweis auf ein Bedauern oder auf ein Verständnis der Unrechtmässigkeit der damaligen Vorkommnisse hinsichtlich jagdlicher Belange enthält. Vielmehr ist die Jagdgesellschaft der Meinung, dass ihr Jagdaufseher mit der Verurteilung genug gestraft worden sei, was offensichtlich auch die Ansicht des Gesuchstellers ist.