Der Gesuchsteller hätte Massnahmen zum Schutz der offenkundig überforderten Hunde treffen können, ohne dabei auf sein Hobby verzichten zu müssen. So hätte er etwa ohne weiteres die Hunde schonen und hin und wieder zu Hause lassen und jeweils einen Hund zur Nachsuche holen können. Das hat er jedoch nicht getan. Der Gesuchsteller lässt keine Einsicht in die Unrechtmässigkeit oder in die jagdliche Relevanz der Tat erkennen, was nicht für eine gute Prognose seiner Jagdausübung spricht. Es fehlt offenkundig das Bewusstsein, dass eine weidmännische Jagdausübung auch beinhaltet, dass die zur Jagd beigezogenen Hunde nicht überfordert werden.