Da die Verurteilung erst vor relativ kurzer Zeit erfolgte und der Gesuchsteller trotz des offenkundig schlechten Zustands der Hunde seine Interessen an der Jagdausübung der Gesundheit der Hunde voranstellte, ist keine Gewähr für eine geordnete, effiziente und dem Schutz der Wildtiere bestmöglich Rechnung tragende Jagdausübung durch den Gesuchsteller geboten. Denn die Mitarbeit der Jagdhunde zweimal pro Woche war für die Jagdausübung des Gesuchstellers bzw. der Jagdgesellschaft nicht zwingend notwendig. Der Gesuchsteller hätte Massnahmen zum Schutz der offenkundig überforderten Hunde treffen können, ohne dabei auf sein Hobby verzichten zu müssen.