Das hat er jedoch nicht getan, was erschwerend ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang ist zwar anerkennend festzustellen, dass es sich lediglich um eine einmalige Tat handelt und dass der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 den Hunden des Gesuchstellers einen guten Nährzustand und das Fehlen von Anzeichen von Verhaltensdefiziten attestiert. Diese Umstände ändern jedoch nichts an der Beurteilung der begangenen Straftat an sich, sie sind allenfalls bei der Prognose der Jagdausübung des Gesuchstellers zu berücksichtigen.