Die vorsätzliche Tatbegehung weist auf die geforderte Schwere der Straftat hin, ebenso die Erhöhung der Strafe auf 20 Tagessätze à Fr. 70.–. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtspräsidium muss die Vernachlässigung und Überanstrengung der Jagdhunde über einen längeren Zeitraum hinweg als schwerwiegend beurteilt werden. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Tathandlung im Zusammenhang mit der Jagd stattfand. Die Jagd soll grundsätzlich immer nach weidmännischen Grundsätzen ausgeübt werden (vgl. §§ 1 und 2 AJSG).