3. a) Der Gesuchsteller geht davon aus, dass für den Ausschluss von der Jagd eine wiederholte Straftat vorliegen muss und dass die Entscheidbehörde einen Ermessenspielraum habe. § 9 Abs. 2 AJSG legt fest, dass von der Jagd im Kanton Aargau ausgeschlossen wird, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder wegen anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 AJSG). Dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher festlegt, dass von der Jagd ausgeschlossen werden kann, wer wegen Widerhandlung gegen das Jagdrecht bestraft worden ist.